Satzung - Wasserwerk Stelle eG

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Satzung



I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens

§ 1 Firma und Sitz

§ 2 Zweck und Gegenstand

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Kündigung

§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens

§ 7 Ausscheiden durch Tod

§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

§ 9 Ausschluss

§ 10 Auseinandersetzung

§ 11 Rechte der Mitglieder

§ 12 Pflichten der Mitglieder

III. Organe der Genossenschaft

§ 13

A. Der Vorstand

§ 14 Leitung der Genossenschaft

§ 15 Vertretung

§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

§ 19 Willensbildung

§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

§ 21 Gewährung von Krediten oder besonderen Vorteilen an Vorstandsmitglieder

B. Der Aufsichtsrat

§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

§ 24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats

§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung

C. Die Generalversammlung

§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte

§ 27 Frist und Tagungsort

§ 28 Einberufung und Tagesordnung

§ 29 Versammlungsleitung

§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung

§ 31 Mehrheitserfordernisse

§ 32 Entlastung

§ 33 Abstimmungen und Wahlen

§ 34 Auskunftsrecht

§ 35 Versammlungsniederschrift

§ 36 Teilnahme der Verbände

IV. Eigenkapital und Haftsumme

§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

§ 38 Gesetzliche Rücklage

§ 39 Andere Ergebnisrücklagen

§ 39 a Kapitalrücklage

§ 40 Nachschusspflicht

V. Rechnungswesen

§ 41 Geschäftsjahr

§ 42 Jahresabschluss

§ 42 a Überschussverteilung

§ 43 Verwendung des Jahresüberschusses

§ 44 Deckung eines Jahresfehlbetrages

VI. Liquidation

§ 45

VII. Bekanntmachungen

§ 46

VIII. Gerichtsstand

§ 47

IX. Mitgliedschaften

§ 48


Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens

§ 1 Firma und Sitz

1) Die Firma der Genossenschaft lautet:

Wasserwerk Stelle eG

2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in: 21435 Stelle

§ 2 Zweck und Gegenstand

1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.

2) Gegenstand des Unternehmens ist Grundwasser zu fördern, aufzubereiten und als Trink- und Brauchwasser zu liefern, hierfür die erforderlichen Anlagen zu erstellen und zu unterhalten.

3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

a) natürliche Personen,

b) Personengesellschaften,

c) Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:

a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entspricht, und

b) die Zulassung durch den Vorstand.

c) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§16 Abs. 2 Buchst. e) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Kündigung ( § 5),

c) Übertragung des Geschäftsguthaben (§ 6),

d) Tod (§ 7),

e) Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft (§ 8),

f) Ausschluss (§ 9).

§ 5 Kündigung

1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.

2) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindesten 6 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.

§ 6 Übertragung des Geschäftsguthaben

1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen
anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits
Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des
Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich
beteiligt, nicht überschritten wird.

2) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstands.

§ 7 Ausscheiden durch Tod

1) Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über.

2) Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 des Genossenschaftsgesetzes).


Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Wird der Erblasser durch mehrere Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erfall folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird. Die Überlassung ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die Liste der Mitglieder; zu diesem Zweck muss die Überlassung von den Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Der Miterbe muss zum Zeitpunkt der Überlassung die vorstehenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen.

§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zu Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§ 9 Ausschluss

1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt,

b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt,

c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind,

d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist,

e) es seinen Sitz oder Wohnsitz verlegt oder sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist,

f) es ein eigenes mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt, oder wenn ein mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt,

g) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.

2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige
Ausschließungsgrund mitzuteilen.

4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den
satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.

5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der
Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands
oder des Aufsichtsrats sein.

6) Der Ausgeschlossenen kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der
Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtrats ist
genossenschaftsintern endgültig.

7) Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentlich
Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit gem. Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht
hat.

§ 10 Auseinandersetzung

1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss
maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteil zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des
Geschäftsguthabens (§ 6) sowie im Fall der Fortsetzung der Mitgliedschaft im Erbfall (§ 7 Abs. 2) findet eine Auseinandersetzung
nicht statt.

2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Darüber hinaus hat es keine
Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das
ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der
Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall als Pfand, insbesondere im
Insolvenzverfahren des Mitglieds.

3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht
aus, so ist das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile aller
Mitglieder zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme, an die Genossenschaft zu zahlen.

§ 11 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,

a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,

b) in der Generalversammlung Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen (§ 34),

c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterstützung mindestens des zehnten
Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 4),

d) bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der
Unterstützung mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 2),

e) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen,

f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des
Jahresabschlusses und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,

g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen,

h) die Mitgliederliste einzusehen,

i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere

a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,

b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gem. § 37 zu leisten,

c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse
unverzüglich mitzuteilen,

d) bei der Aufnahme ein der Kapitalrücklage (§ 39 a) zuzuschreibendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dies von der
Generalversammlung festgesetzt wird,

e) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber
Außenstehenden vertraulich zu behandeln,

f) die Wasserlieferungsordnung als verbindlich anzuerkennen.

Organe der Genossenschaft

§ 13 Die Organe der Genossenschaft sind:

A. der Vorstand

B. der Aufsichtsrat

C. die Generalversammlung

Der Vorstand

§ 14 Leitung der Genossenschaft

1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.

2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des
Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der gemäß § 16 Abs. 2 Buchst. b) zu erlassenden Geschäftsordnung für den Vorstand.

3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.

§ 15 Vertretung

1) Zwei Vorstandmitglieder können rechtverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche
Vertretung).

2) Die Vorschriften über die Erteilung von Prokura und sonstigen Vollmachten bleiben unberührt (rechtsgeschäftliche Vertretung).
Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer
Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentliche Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die
ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

a) die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung ordnungsgemäß zu führen und sicherzustellen,
dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden,

b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtrat aufzustellen, die der einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand
bedarf und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist,

c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen
rechtzeitig zu planen und durchzuführen,

d) für ein ordnungsmäßiges, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung dienliches Rechnungswesen zu sorgen,

e) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die
Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,

f) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich
dem Aufsichtsrat vorzulegen,

g) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen und unverzüglich dem
Aufsichtsrat und mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung vorzulegen,

h) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig
anzuzeigen,

i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.

§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

1) Der Vorstand hat den Aufsichtsrat auf Verlagen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche Entwicklung der
Genossenschaft, die Einhaltung der genossenschaftlichen‚ Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere über den
Investitions- und Kreditbedarf, zu unterrichten.

2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen u.a. zu berichten:

a) über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen,

b) über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos,

c) über die von der Genossenschaft gewährten Kredite.

§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung gewählt. Den Vorsitzenden des Vorstands und dessen
Stellvertreter wählt der Vorstand.

3) Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Vorstand gewählt werden.

4) Der Aufsichtsrat schließt namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den hauptamtlichen Vorstandmitgliedern ab. Die
Dienstverträge werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden namens der Genossenschaft unterzeichnet.

5) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines hauptamtlichen Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder
gesetzlichen Frist, sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen
Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist
die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge.

6) Die Amtsdauer der nicht hauptamtlichen Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Jährlich scheidet ein Drittel - bei einer nicht durch
drei teilbaren Zahl zunächst die geringer Anzahl - , und zwar jeweils die dienstältesten Vorstandsmitglieder, aus dem Vorstand aus.
Sofern nicht die Generalversammlung Abweichendes beschließt, bleiben sie im Amt, bis die Beendigung ihrer Vertretungsbefugnis
oder bis die Neuwahl eines anderen Vorstandsmitglieds zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet worden ist. Als
Dienstalter gilt die Zeit von ihrer letzten Wahl an. Bei gleichem Dienstalter werden die zuerst Ausscheidenden durch das Los
bestimmt. Wiederwahl ist zulässig.

7) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben.

8) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu
berufenden Generalversammlung von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das
Erforderliche zu veranlassen.

9) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen sie nicht vor erteilter Entastung in den Aufsichtrat gewählt werden.

10) Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit
niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, das ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben
ist.

§ 19 Willensbildung

1) Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzu-
berufen. Eine Vorstandssitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstands dies unter Angabe der
Gründe verlangt. Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, der die wesentlichen zur Verhandlung
kommenden Gegenstände auf der Einladung mitteilen soll. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

2) Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der
gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren, die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von
den an der Beratung mitwirkenden Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen.

4) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandmitglieds, seines Ehegatten, seiner
Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende
Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu
hören.

§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtrats

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.

§ 21 Gewährung von Krediten oder besonderen Vorteilen an Vorstandsmitglieder

Sind nicht zugelassen.

Der Aufsichtsrat

§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Er kann jederzeit Berichtserstattung von dem Vorstand
verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie
die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren einsehen und prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats
kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

2) Der Aufsichtsrat hat mindestens einmal im Jahr bei der Aufnahme der Bestände mitzuwirken und die Bestandslisten zu überprüfen.

3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich
der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen, soweit
der Aufsichtsrat Ausschüsse bilden, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er
die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für
die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.

4) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für
die Deckung eines Jahres Fehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber
Bericht zu erstatten. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen.

5) Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung)
teilzunehmen und sich in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.

6) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist
vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds
einer Genossenschaft zu beachten. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der
Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen
können ersetzt werden. Eine Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 23 Abs. 1 Buchst k).
Darüber hinausgehenden Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.

§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

(1) Über folgende Angelegenheit beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:

a) die Grundsätze der Geschäftspolitik,

b) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Eigentum nach dem
Wohnungseigentumsgesetz, die Errichtung von Gebäuden, die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen sowie den Erwerb
und die Aufgabe der Mitgliedschaft bei Genossenschaften - einschließlich der Teilkündigung. Ausgenommen ist der
Grundstückserwerb zur Rettung eigener Forderungen,

c) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch welche
wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, sowie über die Anschaffung und
Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als 800,00 Euro,

d) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung,

e) die Verwendung der Rücklagen gem. §§ 39, 39 a,

f) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 42 a),

g) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mitglieder des Aufsichtsrats gem. § 22 Abs. 8,

h) die Bestellung des Geschäftsführers, soweit dieser nicht dem Vorstand angehört.

2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung
gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sind auch erforderlich zur
Entgegennahme des Berichts über das voraussichtliche Ergebnis der gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) und zur Beratung
über den schriftlichen Prüfbericht.

3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.

4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der
Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.

5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.

6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmungen ist
hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 3 und § 25 Abs. 5 entsprechend.

§ 24 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats

1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.

2) Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten
abzustimmen. Für die Wahl gilt im übrigen § 33 Abs. 2 bis 5.

3) Das Amt eines Aufsichtsratmitglieds beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet
am Schluss der Generalversammlung, die für das Dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in
welchem das Aufsichtratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus, bei einer
nicht durch drei teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer.
Bei Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern jeweils das dienstälteste Drittel aus; von den
neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen
Mitgliedern die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.

4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in
der die Ersatzwahl vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine
außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderliche, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche
Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratmitglieder.

5) Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.

6) Aus dem Vorstand ausgeschieden Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte
Vorstandtätigkeit entlastet worden sind.

§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung

1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch
seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter
nicht gewählt oder verhindert sind, werden die Aufsichtsratsitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied
einberufen.

2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit
der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. § 33 gilt sinngemäß.

3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch
entsprechende Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter einen solche
Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.

4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens 4 mal im Jahr stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter
Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft die im Interesse der Genossenschaft nötig erscheint, ebenso wenn es der
Vorstand oder mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird
diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat
einberufen.

5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu
nummerieren. Sie sind von mindestens zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der
Genossenschaft aufzubewahren.

6) Wird über die Angelegenheit der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner
Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende
Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der
Beschlussfassung zu hören.

Die Generalversammlung

§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte

1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus.

2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen
Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.

4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten
lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen
Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei
Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines
Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die
Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts
erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.

5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich
nachweisen.

6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das
vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das
vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 27 Frist und Tagungsort

1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 23 Abs. 1
Buchst. F) einen anderen Tagungsort festlegen.

§ 28 Einberufung und Tagesordnung

1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn
hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist,
namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.

2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterstützung von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder.

3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in der durch
§ 46 vorgesehenen Blatt einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen, die zwischen dem Tage des Zugangs
(Abs. 7) bzw. der Veröffentlichen der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die
Tagesordnung bekannt zu machen.

4) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können
in Textform unter Anführung der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung
angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterstützung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens sieben Tage zwischen dem Zugang der
Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der Generalversammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch
Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung
ausgenommen.

6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.

7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesandt
worden sind.

§ 29 Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler.

§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung

Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über

Änderung der Satzung,

a) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,

b) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,

c) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats,

d) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands, soweit diese nicht vom Aufsichtsrat zu wählen sind, sowie Festsetzung
einer Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 22 Abs. 8,

e) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats,

f) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,

g) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,

i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gem. § 49 des Genossenschaftsgesetzes durch den Vorstand allein,

j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,

k) Verschmelzung der Genossenschaft,

l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt,

m) Auflösung der Genossenschaft,

n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung,

o) Änderung der Rechtsform,

p) Festsetzung eines Eintrittsgeldes,

q) Einführung der Vertreterversammlung und Zustimmung zur Wahlordnung.

§ 31 Mehrheitserfordernisse

1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das
Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.

2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

a) Änderung der Satzung,

b) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berühr,

c) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstand mit Ausnahme des in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Falles
sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats,

d) Ausschluss von Mitgliedern des Vorstands oder Aufsichtsrats aus der Genossenschaft,

e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Zentralen sowie Vereinigungen,

f) Verschmelzung der Genossenschaft,

g) Auflösung der Genossenschaft,

h) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.

3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der
Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei
Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese
Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Änderung der Rechform beschließt, nicht erreicht ist, kann
jede weiter Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb desselben Geschäftsjahres über die
Auflösung oder die Änderung der Rechtsform beschließen. Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Auflösung oder
Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten
des Prüfungsverbands ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.

4) Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine
Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur
Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.

5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen geändert werden.

§ 32 Entlastung

1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das
vertretene Mitglied zu entlasten ist.

2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands
noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.

§ 33 Abstimmungen und Wahlen

1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen,
wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen
Stimmen es verlangt.

2) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Neinstimmen gezählt;
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehrt; bei
Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben
werden.

3) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der
Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind
die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.

4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für das zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die
erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen
erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält.

5) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 34 Auskunftsrecht

1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit
es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der
Aufsichtsrat. Der Vorstand, oder der Aufsichtsrat können die Antwort auch schriftlich oder mündlich innerhalb von 14 Tagen geben.

2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen,

b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,

c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt
würde,

d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,

e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,

f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde,

g) sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft oder deren Kalkulationsgrundlagen bezieht.

§ 35 Versammlungsniederschrift

1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.

2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des
Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die
Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den
Vorstandmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die
Einberufung als Anlagen beizufügen.

3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder
und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmzettel zu vermerken.

4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu
gestatten.

§ 36 Teilnahme der Verbände

Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.

Eigenkapital und Haftsumme

§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

1) Der Geschäftsanteil beträgt 25,00 Euro.

2) Auf den Geschäftsanteil sind mindestens 10 % sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste einzuzahlen. Über die Höhe und
Fälligkeit weiterer Einzahlungen entscheidet die Generalversammlung. Die vorzeitige Volleinzahlung des Geschäftsanteils ist
zugelassen.

3) Die auf den /die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung
abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes.

4) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht
aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung
darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.

5) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam.
Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht
gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.

§ 38 Gesetzliche Rücklage

1) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten.

2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 50 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen
Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage 20 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.

3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.

§ 39 Andere Ergebnisrücklagen

Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildete, der jährlich mindestens 25 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags sowie ein Betrag, der mindestens fünf Prozent der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. e).

§ 39 a Kapitalrücklage

Werden Eintrittsgelder, Strafgelder, Baukostenzuschüsse oder vergleichbare Beiträge erhoben, so sind sie einer zu bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. e).

§ 40 Nachschusspflicht

Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist auf die Haftsumme beschränkt. Die Haftsumme für jeden Geschäftsanteil beträgt 250,00 Euro.

Rechnungswesen

§ 41 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 42 Jahresabschluss

1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vergangene
Geschäftsjahr aufzustellen.

2) Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken.

3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bemerkungen der
Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

4) Jahresabschluss nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den
Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekanntzumachenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder
ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.

5) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses (§ 22 Abs. 4) ist der ordentlichen Generalversammlung zu
erstatten.

6) Der Jahresabschluss ist dem zuständigen Prüfungsverband mit den von ihm geforderten Nachweisen unverzüglich einzureichen.

§ 42 a Überschussverteilung

1) Vorstand und Aufsichtsrat beschließen vor Erstellung der Bilanz, welcher Teil des Überschusses als genossenschaftliche
Rückvergütung ausgeschüttet wird. Dabei ist auf einen angemessenen Jahresüberschuss Bedacht zu nehmen. Überschüsse sollen
jedoch allgemein zur Sicherstellung der Wasserversorgung verwendet oder einer Rücklage zugeführt werden. Auf die von Vorstand
und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.

2) Bis zur Volleinzahlung des Geschäftsanteils wird die dem Mitglied gewährte genossenschaftliche Rückvergütung zu 100 % den
Geschäftsguthaben gutgeschrieben, soweit nicht die Generalversammlung einen anderen Prozentsatz beschließt.

§ 43 Verwendung des Jahresüberschusses

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen (§ 38) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden.

§ 44 Deckung eines Jahresfehlbetrags

1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung.

2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt
wird, ist es durch die gesetzliche Rücklage oder die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der
Mitglieder oder durch dies Maßnahmen zugleich zu decken.

3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil
nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn
des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

Liquidation

§ 45

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden. Gehen die Anlagen auf andere Wasserversorgungsträger über, so hat das Mitglied keinen Anspruch auf Vermögensanteile, mit Ausnahme der Geschäftsanteile.

Bekanntmachungen

§ 46

1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma im Winsener Anzeiger, der Jahresabschluss und die in
diesem Zusammenhang zu veröffentlichenden Angaben und Unterlagen werden ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger
unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.

2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.

3) Ist die Bekanntmachung in einem dieser Blätter unmöglich, so wird bis zur Bestimmung anderer Bekanntmachungsorgane durch die
Generalversammlung diese durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in den Aushangkästen der Gemeinde in den
Orteilen Stelle und Achterdeich einberufen. In allen übrigen Fällen erfolgen die Veröffentlichungen bis zur Bestimmung anderer
Bekanntmachungsorgane im elektronischen Bundesanzeiger.

Gerichtsstand

§ 47

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

Mitgliedschaften

§ 48

Die Genossenschaft ist Mitglied des Genossenschaftsverbandes Norddeutschland e.V..


Stelle, den 24. April 2008

Gez. Ulrich Schmidt gez. Jens Heinrich Benecke gez. Peter Meyer

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